- Die Auslegungshilfe für Geschäftsöffnungen wurde gestern aktualisiert – nun sind auch Schnittblumen und Goldschmiede erlaubt.
- Für alle, die Soforthilfen beantragt haben: Nutzen Sie unbedingt Ihr Zeitfenster, um ihre Angaben einzugeben. Sonst laufen Sie Gefahr, ihre Wartenummer zu verlieren.
- Und noch ein Tipp zur Verbesserung Ihrer Liquidität: Beantragen Sie beim Finanzamt eine Erstattung der geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020, falls Sie eine Dauerfristverlängerung haben. Dazu ist eine berichtigte Meldung zur Sondervorauszahlung elektronisch zu übermitteln, als Begründung geben Sie je nach Betroffenheit „massive Umsatzrückgänge durch Corona-Krise“ oder „Umsatzausfall durch behördlich angeordnete Geschäftsschließung wegen Corona-Krise“ an.
Auslegungshilfe (Stand: 30.03.2020 – 13:00 Uhr) zur Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin
I. Allgemeine Erläuterungen
Im Zeitraum bis zum 5. April 2020 ist auch im Rahmen von erlaubten Angeboten der Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen von Gewerbetreibenden, Beschäftigten sowie Kundinnen und Kunden soweit wie möglich eingehalten werden kann.
1. Mischsortimente
Bei Geschäften mit Mischsortiment ist auf den Schwerpunkt des angebotenen Sortiments abzustellen. Das bedeutet, dass ein Geschäft, dessen Sortiment zum überwiegenden Teil (geschätzt über 50%) aus Waren besteht die in entsprechenden Fachgeschäften verkauft werden dürften (Lebensmittel, Getränke, Tabak, Zeitschriften, Bücher, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf) geöffnet bleiben darf. Bei der Bestimmung des Schwerpunkts sind alle Teile des Sortiments, die unter die Ausnahmen fallen zusammenzurechnen. Entscheidend ist das jeweils tatsächlich vorgehaltene Warenangebot. Bei Handelsketten mit mehreren Filialen ist daher auf das tatsächlich in jeder Filiale vorhandene Angebot abzustellen. Sinkt das zur Öffnung berechtigende Sortiment unter die 50 %-Grenze, so ist die Filiale bis zur entsprechenden Aufstockung zu schließen.
Beispiel: Das Sortiment eines Unternehmens besteht zu 50% aus Drogerieartikeln, 15% aus Lebensmitteln und Getränken, 10% aus Tierbedarf und 10% aus Gartenbedarf. All dies sind „erlaubte“ Waren. Das Sortiment des Unternehmens besteht also zu 85% aus „erlaubten“ Waren. Daher können die Geschäfte des Unternehmens grundsätzlich geöffnet werden. Sollte die Situation im Einzelfall anders zu beurteilen sein, steht es natürlich den zuständigen Behörden frei, eine Filiale dennoch zu schließen.
2. Teilsortimente
Wenn das Sortiment eines Geschäfts einen Teil des üblichen Sortiments eines entsprechenden Fachmarkts ausmacht, fällt auch das Teilsortiment unter die Ausnahmen, die für das Gesamtsortiment greifen.
3. Dienstleistungserbringer
Dienstleister sind generell nicht von der Verordnung erfasst. Alle entsprechenden Geschäfte können daher geöffnet bleiben. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Nagel-, Tattoo-, Kosmetikstudios und Solarien. Auch Massagestudios, die keine Physiotherapiepraxen sind, dürfen nicht geöffnet werden. Weitere Ausnahmen: § 2 Abs. 1 bis 4 sowie § 4.
4. Abholung und Lieferung vorbestellter Waren im Einzelhandel/ Abholung und Lieferung von Speisen und Getränke im Gaststättengewerbe
Für die Organisation der Abholung und Lieferung durch Kunden, Gewerbetreibende und Lieferdienste (z.B. Click&Collect-Systeme) müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen eingehalten werden.