Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz
Marzahner Promenade mal wieder geschlossen.
17.12.20 Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 14. Dezember 2020 Auf Grund –
des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 1 der Senat, – des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 5 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 992) geändert worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 2 die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung,
Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 14. Dezember 2020 Auf Grund – des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 1 der Senat, – des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 5 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 992) geändert worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 2 die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, – des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und § 4 Absatz 5 der SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 992) geändert worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 3 die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, – des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 1 Nummer 9 der SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 992) geändert worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 4 die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: 2 Artikel 1 Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – InfSchMV) Inhaltsübersicht 1. Teil Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln § 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen § 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum § 3 Abstandsgebot § 4 Mund-Nasen-Bedeckung § 5 Anwesenheitsdokumentation § 6 Schutz- und Hygienekonzept 2. Teil Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche § 7 Singen in geschlossenen Räumen § 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum § 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen § 10 Versammlungen § 11 Krankenhäuser § 12 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe § 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung § 14 Einzelhandel, Märkte § 15 Gastronomie § 16 Touristische Angebote, Beherbergung § 17 Dienstleistungen § 18 Sportausübung § 19 Kulturelle Einrichtungen 3 § 20 Freizeiteinrichtungen 3. Teil Quarantänemaßnahmen § 21 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung § 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne § 23 Verkürzung der häuslichen Quarantäne 4. Teil Sonderregelungen für den Jahreswechsel 2020/21 § 24 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken § 25 Verwendung von Feuerwerk; Aufenthalt an belebten Orten § 26 Versammlungen 5. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 Verordnungsermächtigung § 28 Einschränkung von Grundrechten § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Übergangsvorschrift § 31 Außerkrafttreten 4 1. Teil Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln § 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen (1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. (2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums (privater Bereich). (3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. (4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist. (5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. § 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Ro- 5 bert Koch-Instituts aufweisen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und - partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden. (3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere 1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, 2. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Nummer 2, auch an wechselnden Einsatzstellen, 3. die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie die Erledigung von Besorgungen und Geschäften für diese Personen, 4. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit, 5. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen, 6. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten, 7. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z.B. Psycho- und Physiotherapeuten und die in § 17 Absatz 1 Satz 2 genannten), 8. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von nach dieser Verordnung zulässigen Dienstleistungen, 9. der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, 10. Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren, 11. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen, 12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften, 6 13. das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder, um Menschen die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen, 14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien. (4) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aus triftigen Gründen im Sinne von Absatz 3 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. (5) Absatz 4 gilt nicht 1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien, 2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen, 3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen, 4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe, 5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird, 6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe 7 7. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und 8. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung. § 3 Abstandsgebot (1) Bei Kontakten zu anderen als den in § 2 Absatz 2 genannten Personen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere 1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln, 2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, 4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder 5. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder eine aufgrund von § 27 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind. (2) Jede Person ist vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 angehalten, auch im privaten Bereich den Mindestabstand nach Absatz 1 wo immer möglich einzuhalten. § 4 Mund-Nasen-Bedeckung (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen 1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen, 8 2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen auch von körpernah tätigem Personal, 3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, 4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven, 5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht, 6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen, 7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung, 8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung, 9. in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung, 10.von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, 11.in Aufzügen, 12.von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2, 13.soweit dies über die in den Nummern 1 bis 12 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist. (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen 1. im öffentlichen Raum a) auf Märkten, b) in Warteschlangen, c) auf Parkplätzen, d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen, e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen und f) unbeschadet des Buchstaben d auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden; 9 dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und 2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2, Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. (3) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, 3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in § 1 Absatz 5 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird, 4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, oder 5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind. § 5 Anwesenheitsdokumentation (1) Die Verantwortlichen für 1. Veranstaltungen, 2. Kantinen, 3. Hotels, 4. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, 5. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 18, 6. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird, sowie 7. weitere, in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung genannte Einrichtungen, 10 haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden. (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten: 1. Vor- und Familienname, 2. Telefonnummer, 3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes 4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse, 5. Anwesenheitszeit und 6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden. Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten. (3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. (4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3. 11 § 6 Schutz- und Hygienekonzept (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen. (2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der aufgrund von § 27 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen. (3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3. 12 2. Teil Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche § 7 Singen in geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur aus beruflichen Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis. § 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum (1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten. (2) Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum im Freien ist untersagt. § 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen (1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind verboten. (2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten. (3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für 1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, 2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin, 3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, 13 seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, 4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden, und 5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist. (4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Absatz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten. (6) Abweichend von den Absätze 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sind private Veranstaltungen nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen von bis zu vier weiteren Haushalten, wobei eine Personenobergrenze von fünf zeitgleich anwesenden Personen gilt und deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, oder mit bis zu vier nicht dem eigenen Haushalt angehörenden Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und deren Haushaltsangehörigen sowie deren Kindern bis zur Vollendung 14 des 14. Lebensjahres zulässig. Satz 2 gilt entsprechend für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien nach § 2 Absatz 4. (8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. § 10 Versammlungen (1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzuhalten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmenden an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von § 4 Absatz 3 nicht für Teilnehmende 1. an Versammlungen unter freiem Himmel a) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmenden, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder b) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmenden auf ihrem Sitzplatz aufhalten. 15 Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 auf Grundlage des § 15 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen, wenn die von der verantwortlichen Person im Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen. § 11 Krankenhäuser Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. § 12 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe (1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, oder § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. (2) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet. § 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung (1) Ein Regelbetrieb findet in der Kindertagesförderung nicht statt. Eltern, deren Kinder in Angeboten der Kindertagesförderung betreut werden, sind aufgefordert soweit wie möglich die Betreuung anderweitig zu organisieren und nur in unbedingt notwendigen 16 Fällen die Betreuung in Angeboten der Kindertagesförderung in Anspruch zu nehmen, um die Kontakte auch in diesem Bereich zu reduzieren. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz erfüllen zu können. (2) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutzund Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere 1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, 2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen, 3. künstlerischer Unterricht, 4. sportpraktische Übungen und 5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern. In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten. (3) An öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. (4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Minderjährige darf kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. (5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. 17 (6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. § 14 Einzelhandel, Märkte (1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließlichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. (2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. § 4 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben unberührt. (3) Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind untersagt. (4) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden. (5) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. (6) Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten. 18 § 15 Gastronomie (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Kantinen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 3 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 dürfen bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. § 16 Touristische Angebote, Beherbergung (1) Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. (2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt und dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern nicht angeboten werden. Davon ausgenommen sind Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen nach Satz 1 müssen vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste haben diesbezügliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. 19 § 17 Dienstleistungen (1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. (2) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt. § 18 Sportausübung (1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht: 1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, 2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler, 3. für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird und 4. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor. 20 (2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises, 2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang, 3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Ansonsten ist sie untersagt. (3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen. (4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt. § 19 Kulturelle Einrichtungen Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig. § 20 Freizeiteinrichtungen (1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. (2) Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen. (3) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für 21 Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. (4) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. 3. Teil Quarantänemaßnahmen § 21 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Bei der digitalen Einreiseanmeldung sind die personenbezogenen Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig zu übermitteln und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich zu führen. Die digitale Einreiseanmeldung ist auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite 22 durch den Deutschen Bundestag an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. § 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. (2) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, 2. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen oder e) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehörden zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder 3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes 23 a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen, b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder b) die in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (3) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-StundenBetreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und d) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturen 24 zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen, 2. Personen, die in das Land Berlin einreisen a) anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts, b) aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung oder c) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder 5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de), b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reiseund-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, 6. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder 25 höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUTruppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder 3. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und 4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. (7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. 26 § 23 Verkürzung der häuslichen Quarantäne (1) Die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens am fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. (2) Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. (4) Die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 22 Absatz 4 Nummer 4 fallen, entsprechend. 4. Teil Sonderregelungen für den Jahreswechsel 2020/21 § 24 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken Am 31. Dezember 2020 in der Zeit von 14 Uhr bis 06 Uhr des Folgetages ist abweichend von § 8 Absatz 1Satz 1 der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten. § 25 Verwendung von Feuerwerk; Aufenthalt an belebten Orten Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz4, Absatz 3 und 4 der Aufenthalt sowie die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, 27 Plätzen und in Grünanlagen, die von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Gewährleistung der Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften besonders ausgewiesen werden, verboten. Die Ausweisung ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und kann auch Ausnahmen für die professionelle Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen vorsehen. Das Durchqueren der in Satz 1 genannten Orte gilt nicht als Aufenthalt. Das Verbot des Aufenthalts gilt nicht in Notfällen oder in Fällen besonderen Bedarfs. § 26 Versammlungen Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 sind abweichend von § 10 Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin verboten. 5. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 Verordnungsermächtigung (1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 1. Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen, 2. über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln, 3. über § 4 Absatz 1 und 2 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht sowie von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen, 4. über § 4 Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und 5. über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen. (2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen 28 einer Mund-Nasen-Bedeckung über § 4 Absatz 1 Nummer 9 hinaus auszuweiten, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19 Pandemie wie insbesondere nach § 45 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, zu treffen. (4) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. (5) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen. § 28 Einschränkung von Grundrechten Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), 29 das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §2 Absatz 1 Satz 4 die eigene Wohnung oder die gewöhnliche Unterkunft verlässt und kein triftiger Grund nach Absatz 3 vorliegt, 2. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt, 3. entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 sich in dem Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen aufhält, 4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 vorliegt, 5. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt, 6. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie den auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständig oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen; den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt, 7. entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt, 8. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt, 9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, 30 10.entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur ständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, 11.entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft oder außerhalb dieses Zeitraums alkoholische Getränke abgibt oder verkauft, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, 12.entgegen § 8 Absatz 2 im öffentlichen Raum im Freien alkoholische Getränke verzehrt, 13.entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt, 14.entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt, 15.entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet, 16.entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, durchführt, 17.entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, durchführt, 18.entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt, 19.entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 in dem Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen mit anderen als den dort genannten Personen durchführt, 20.entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet, 21.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt, 31 22.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 4 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzept bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt, 23.entgegen § 14 Absatz 1 Satz als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes diese öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, 24.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, 25.entgegen § 14 Absatz 3 Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände verkauft oder abgibt, 26.entgegen § 14 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft, 27.entgegen § 14 Absatz 6 Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet, 28.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft, 29.entgegen § 15 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet, 30.entgegen § 16 Absatz 1 Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken durchführt, 31.entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, 32.entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert, 33.entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, 32 34.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, 35.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt, 36.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt, 37.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, 38.entgegen § 18 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet, 39.entgegen § 18 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt, 40.entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet, 41.entgegen § 18 Absatz 4 Satz 2 Frei- oder Strandbäder nutzt, 42.entgegen § 19 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet, 43.entgegen § 20 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet, 44.entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet, 45.entgegen § 20 Absatz 3 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2020), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet, 46.entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 vorliegt, 33 47.entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 oder § 23 vorliegt, 48.entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, 49.entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht, 50.entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt, 51.entgegen § 21 Absatz 2 Satz 7 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt, 52.entgegen § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt, 53.entgegen § 22 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht, 54.entgegen § 24 am 31. Dezember 2020 in der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages alkoholische Getränke ausschenkt, abgibt oder verkauft, 55.entgegen § 25 Satz 1 und 2 im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 in den im Amtsblatt besonders ausgewiesenen öffentlichen Straßen, Plätzen oder in Grünanlagen sich aufhält oder dort Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände verwendet und keine Ausnahme nach Satz 4 vorliegt, 56.entgegen § 26 im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin durchführt, 57.entgegen § 26 im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 an einer Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin teilnimmt. 34 § 30 Übergangsvorschrift Für bis zum 16. Dezember 2020 auf Grund der SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 922) geändert worden ist, bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 31 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. 35 Anlage (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d) Benennung der Bereiche in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist I. Straßen 1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte, 2. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg, 3. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen, 4. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte, 5. Hermannstraße im Ortsteil Neukölln, 6. Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte, 7. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln, 8. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg, 9. Rathausstraße im Ortsteil Mitte, 10.Schloßstraße im Ortsteil Steglitz, 11.Sonnenallee im Ortsteil Neukölln, 12.Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg, 13.Turmstraße im Ortsteil Moabit, 14.Unter den Linden im Ortsteil Mitte, 15.Wilmersdorfer Straße im Ortsteil Charlottenburg II. Plätze 1. Alexanderplatz, 2. Bebelplatz, 3. Boxhagener Platz, 4. Breitscheidplatz, 5. Europaplatz, 6. Hardenbergplatz, 7. Hermannplatz, 8. Lausitzer Platz, 9. Leipziger Platz, 10.Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattfinden, 36 11.Pariser Platz, 12.Potsdamer Platz, 13.Rosa-Luxemburg-Platz, 14.Rosenthaler Platz, 15.Washingtonplatz, 16.Wittenbergplatz III.Sonstige Orte 1. Altstadt Spandau, 2. Hackescher Markt, 3. Kottbusser Tor, 4. Lustgarten 37 Artikel 2 Änderung der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung In § 11 Satz 1 der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung vom 3. November 2020 (GVBl. S. 858), die durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVBl. S. 881) geändert worden ist, werden die Wörter „Tag des Außerkrafttretens der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „10. Januar 2021“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Pflege-Covid-19-Verordnung § 9 der Pflege-Covid-19-Verordnung vom 10. November 2020, die durch Verordnung vom 14. November 2020, die am 15. November 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit Datum vom 20. November 2020 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 889) bekanntgemacht worden ist, geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.“ Artikel 4 Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung In § 4 der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894) werden die Wörter „Tages des Außerkrafttretens der SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung“ durch die Angabe „10. Januar 2021“ ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 992) geändert worden ist, außer Kraft. 38 Berlin, den 14. Dezember 2020 Der Senat von Berlin Michael Müller Dilek Kalayci Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 39 Allgemeine Begründung Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und berlinweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Gefährdungslage für die Bevölkerung. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und die dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an COVID-19 sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden. Indem die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangsamt wird, können die zu erwartenden neuen Erkrankungsfälle von COVID-19 verringert, über einen längeren Zeitraum verteilt und dadurch Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern und Versorgungseinrichtungen verhindert werden. Der verlangsamte Anstieg der Anzahl an Neuinfektionen zeigt an, dass die bisher getroffenen Maßnahmen zu einer Reduktion des Infektionsverlaufs geführt haben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Forschung ist davon auszugehen, dass der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch eine Infektion über Tröpfchen oder Aerosole erfolgt. Durch Husten und Niesen aber auch bereits durch Sprechen oder Singen von teils mild erkrankten oder auch asymptomatisch infizierten Personen kommt es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen. Aufgrund von § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verarbeitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist. Dies gilt auch bei Festsetzung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung gemäß § 32 Infektionsschutzgesetz. Die Schutzmaßnahmen müssen angemessen gestaltet sein. Dabei sind die unterschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der verschiedenen betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere, wenn diese in ihrem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind. Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) haben diese Anforderungen an Kontur gewonnen; bisher häufig eingesetzte Maßnahmen werden in nicht abschließender Form aufgelistet. Die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist durch diese Gesetzesänderung gestärkt worden, indem differenzierende Anforderungen an bestimmte Maßnahmen durch den parlamentarischen Gesetzgeber ausgeformt worden sind. Auch 40 sieht das Infektionsschutzgesetz nunmehr ausdrücklich in § 28a Absatz 5 vor, dass Rechtsverordnungen, die Maßnahmen gemäß § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz vorsehen, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. Nachdem zwischenzeitlich eine Stabilisierung der Pandemie herbeigeführt werden konnte, steigen die Infektionszahlen seit September 2020 sowohl bundesweit wie auch in Berlin rasant. Zuletzt geschah dies in einem Ausmaß, das weit über die im Frühjahr beobachtbaren Fallzahlen hinausgeht. Mehr als zu jedem anderen Zeitpunkt der Pandemie ist das Gesundheitswesen gefährdet, überlastet zu werden. Mehr Menschen als zu jedem anderen Zeitpunkt der Pandemie sind wegen COVID-19 in stationärer Behandlung. Zugleich droht eine Überlastung der Gesundheitsämter durch die Vielzahl von nachzuverfolgenden Kontakten von infizierten Personen. Es gilt daher, die Zahl der Neuinfektion schnell und stark zu verringern, um die Pandemie zu stabilisieren. Dies ist jedoch nicht derart möglich, identifizierte Infektionsorte und -sachverhalte mit beschränkenden Maßnahmen zu versehen, da in Berlin weniger als 20 % der festgestellten Neuinfektionen Ausbrüchen zugeordnet werden können. Vielmehr ist das Virus in der Bevölkerung sehr stark verbreitet, so dass nur allgemeine Maßnahmen einen hinreichenden Nutzen versprechend. Nach den Erfahrungen aus dem Frühjahr und den zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Coronavirus SARS-CoV-2 ist die Vermeidung von physischsozialen Kontakten das Kernelement zur Verhinderung von Infektionen. Vor diesem Hintergrund ist das übergreifende Ziel, dass die Menschen zuhause bleiben und Kontakte sich auf ein Minimum reduzieren. Die getroffenen Maßnahmen stehen alle unter dem diesem Zeichen, möglichst viele Kontakte zu vermeiden, die nicht absolut notwendig sind. Auch unter Beachtung der grundrechtlich besonders geschützten Freiheitssphären ist es daher momentan nötig, die Kontaktreduktion auch dadurch zu erreichen, dass auch weniger vorrangige entsprechende Einrichtungen geschlossen und Veranstaltungen untersagt werden müssen. Zugleich müssen weitere schwere Belastungen für die Wirtschaft und das soziale Miteinander möglichst weitgehend vermieden werden. Ziel der getroffenen Maßnahmen ist es auch, die Einschränkungen nur so kurz wie möglich, jedoch so lange wie erforderlich, in der jetzt festgelegten Intensität beizubehalten. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich. Die seit dem 2. November 2020 ergriffenen leicht strengeren Maßnahmen haben nicht den erhofften Erfolg erzielt und kein schnelles Abklingen der Neuinfektionszahlen nach wenigen Wochen gerbeigeführt wie es zu Beginn der Pandemie im März und April 2020 schon einmal erreicht wurde. Daher ist das Ergreifen strengerer Maßnahmen nunmehr erforderlich. Das Land Berlin steht dabei nicht alleine, sondern ist Teil der gemeinsamen bundesweiten Anstrengung bei der Bekämpfung der Pandemie. Die getroffenen Einschränkungen stehen daher in einer Linie mit den durch Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbarten Maßnahmen. Die Struktur der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist eine andere als in der Vorgängerverordnung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung. Mit der neuen Struktur werden die bestimmten Regelungen für einzelnen Lebensbereiche 41 leichter zugänglich. Die Verordnung insgesamt ist transparenter als bisher. Auch werden sich künftige Änderungen leichter in die neue Systematik integrieren. Viele der bereits bisher getroffenen Maßnahmen finden sich in gleicher oder ähnlicher Form in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wieder. Mit den nun verhängten Maßnahmen können Neuerkrankungen vermieden werden, für schwerere Krankheitsfälle werden ausreichend Intensivplätze in den Krankenhäusern zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung wird weiterhin gesichert sein. Die Covid-19-Pandemie zeigt sich weiterhin sehr dynamisch und als ernst zu nehmende Situation. Dafür sprechen nachdrücklich die weiterhin anhaltenden Neuinfektionsraten der jüngsten Vergangenheit sowie die Zahl hospitalisierter Personen und Todesfälle international, in Deutschland und im Land Berlin. Zudem steht gegen das SARS-CoV-2-Virus derzeit weiterhin keine Impfung und keine spezifische Behandlungsmethode zur Verfügung.